Rechtstracker.at

Art. 2 § 13 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 13 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Endverwendung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 12, genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit internationale Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers dies vorsehen. Andernfalls ist die Endverwendung durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Sofern dies aufgrund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung des Atomsperrvertrages oder zur Erfüllung anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung von der Zusage des Bestimmungslandes abhängig zu machen, dass die Weiterausfuhr nur nach vorheriger Zustimmung Österreichs erfolgt, um sicher zu stellen, dass die in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen auch in dem Land erfüllt werden, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Bestätigungen über die in Österreich geltenden Vorschriften hinsichtlich der in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auszustellen, wenn eine solche Bestätigung für die Einfuhr oder Verbringung von Gütern nach Österreich erforderlich ist.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148347